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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

mar,an,con – Gesellschaft für Marketing, Analyse und Consulting mbH,

Königswinterer Straße 418, 53227 Bonn

Sitz: Bonn, Amtsgericht Bonn HRB 14255

Geschäftsführer: Christian Neumann, Meinert Jacobsen

Gültig ab 01.05.2010

1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Die Erbringung von Beratungs-, Analyse- und Agenturleistungen  (nachfolgend „Leistungen“) durch die mar,an,con Gesellschaft für Marketing, Analyse und Consulting mbH (nachfolgend „mar,an,con“) erfolgt im unternehmerischen Verkehr ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch mar,an,con. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn mar,an,con diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt und der Charakter des Vertrages nicht bestimmbar ist, sind die von mar,an,con abgeschlossenen Verträge im Zusammenhang mit der Beratung des Auftraggebers als Dienstverträge nach § 611 BGB zu qualifizieren.

1.3 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Erfordernis der Schriftlichkeit vorsehen, wird auch die Übermittlung in Textform, einschließlich Telefax und/ oder E-Mail als ausreichend erachtet.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von mar,an,con sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von mar,an,con zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch mar,an,con.

2.2 mar,an,con behält sich alle Rechte an den Angebotsunterlagen und dem vor Vertragsabschluss überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen, Konzepte, Text, Programmcodes etc.) und hierin enthaltenen Ideen vor. Sie dürfen Dritten in unveränderter oder geänderter Form ohne Zustimmung von mar,an,con nicht zugänglich gemacht werden und sind mar,an,con auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. In der Annahme eines Präsentationshonorars durch mar,an,con liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Angebotsunterlagen, einschließlich der darin enthaltenen vorgenannten Ideen, Arbeiten und Leistungen durch den Auftraggeber. Derartige Präsentationen, Konzepte, Texte etc. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantien jedweder Art hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen dar.

3 Inhalt und Umfang der Leistungen / Vertragsabwicklung

3.1 mar,an,con erbringt Leistungen zur Konzeption, Planung und Durchführung von Marketing-Dienstleistungen. mar,an,con erbringt insbesondere Agentur-, Analyse und Dienstleistungen im Rahmen ihres Kreativ- und Analyseservice; dies beinhaltet vornehmlich die Entwicklung von Ideen und Konzepten für Direkt- und Dialogmarketing.

3.2 Vertragsgegenstand sind die vereinbarten Leistungen und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. mar,an,con erbringt ihre Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den üblichen Praktiken der Marketing- und Analysebranche. mar,an,con steht nicht dafür ein, dass die aufgrund der Beratungs- und/oder Agenturleistungen durchgeführten Marketingaktionen des Auftraggebers einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere Umsatz- oder Ergebnissteigerungen, nach sich ziehen.

3.3 mar,an,con ist berechtigt, nach eigener Wahl die Leistungen ganz oder teilweise durch den Einsatz qualifizierter Dritter erbringen zu lassen.

3.4 Modifikationen des Auftraggebers in Bezug auf die Leistungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung von mar,an,con verbindlich, diese Bestätigung umfasst auch eventuell notwendige Anpassungen der weiteren Vertragsbedingungen. mar,an,con wird Auftragsmodifikationen, soweit dies im Einzelfall möglich ist, kurzfristig bestätigen.

3.5 Von mar,an,con übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich widerspricht.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber wird mar,an,con im jeweils erforderlichen Umfang bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen. Er wird mar,an,con insbesondere alle im Rahmen der Leistungserbringung benötigten Informationen und Unterlagen, z.B. im Hinblick auf die gewünschte Zielgruppe, die betroffenen Produkte und den Marketinginhalt, zur Verfügung stellen.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird mar,an,con die Ergebnisse ihrer Leistungen dem Auftraggeber in Textform, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel, präsentieren. Soweit eine Dokumentation des Analyse- und Beratungsprozesses oder sonstige Unterlagen vom Auftraggeber gewünscht werden, wird mar,an,con diese als Ausarbeitung in Textform zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist nur der Inhalt der Ausarbeitung verbindlich, darüber hinausgehende  Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von mar,an,con bedürfen jeweils der ausdrücklichen Bestätigung durch mar,an,con, um Verbindlichkeit zu erlangen.

4.3 Die Leistungen und ihre Ergebnisse dienen ausschließlich der Nutzung durch den Auftraggeber selbst. Ausarbeitungen in Textform (wie z.B. Dokumentationen und sonstige Berichte oder Reports) erhält der Auftraggeber jeweils in einfacher Ausfertigung.

4.4 Sofern mar,an,con dem Auftraggeber Entwürfe zur Freigabe vorlegt, hat der Auftraggeber die Entwürfe unverzüglich zu prüfen und ggf. Freigabe zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Entwürfe und Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin selbst zu überprüfen bzw. auf eigene Rechnung von Dritten überprüfen zu lassen (vgl. auch Ziffer 10.1.).

5. Leistungserbringung

5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von mar,an,con ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind, der Auftraggeber mar,an,con alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß erbracht hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch mar,an,con.

5.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von mar,an,con liegende und von mar,an,con nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden mar,an,con für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von mar,an,con erbrachte Leistungen sind vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber zu vergüten.

5.3 Kommt mar,an,con mit der Erbringung der Leistungen in Verzug, ist der Auftraggeber erst nach schriftlicher Aufforderung zur Leistungserbringung unter Setzen einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Kündigung berechtigt, wenn mar,an,con die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4 Kommt es zu Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, so verschieben sich vertraglich vereinbarte Lieferzeitpunkte und Fristen entsprechend dem Verzögerungszeitraum. mar,an,con ist in diesen Fällen nicht zu einer vorrangigen Bearbeitung verpflichtet.

6. Vergütung, Kosten, Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Vergütungen und vereinbarten Pauschalhonorare sowie die angefallenen Aufwendungen (Reisekosten, Spesen, Arbeitsmaterial, zugekaufte Drittleistungen, etc.) verstehen sich als Nettopreise und sind vom Auftraggeber zu vergüten. Soweit Umsatzsteuer geschuldet ist, wird diese in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.2 mar,an,con kann jederzeit angemessene Vorschüsse auf Vergütungen, Pauschalhonorare und Aufwendungsersatz verlangen. Im Übrigen kann mar,an,con erbrachte Teil-Leistungen in Rechnung stellen. Bei Vertragsende wird mar,an,con eine Abschlussrechnung stellen, die insbesondere auch eine Aufstellung aller bisher in Rechnung gestellten Leistungen und Aufwendungen und deren Status (bezahlt / unbezahlt) ausweist. Wird mar,an,con nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist mar,an,con berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann mar,an,con vom betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt mar,an,con unbenommen.

6.3 Rechnungen von mar,an,con sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn mar,an,con über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für mar,an,con kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

6.4 Im Fall nicht rechtzeitiger Leistung ist mar,an,con berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

6.5 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Gewährleistung; Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

7.1 Von mar,an,con gelieferte Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche schriftliche Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Bei Vorliegen von Mängeln steht mar,an,con das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu, erst danach kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären; weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist auf von mar,an,con erbrachte Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit der Präsentation der Leistungen durch mar,an,con.

7.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von mar,an,con, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Zwecks des Vertrags notwendig ist.

7.3 Bei grober Fahrlässigkeit haftet mar,an,con in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet mar,an,con nur auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, beschränkt auf den Wert des maßgeblichen Auftrags, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für mittelbare Schäden, bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie für den Verlust elektronisch gespeicherter oder übermittelter oder zu speichernder oder zu übermittelnder Daten oder hieraus resultierender Folgeschäden wird nicht gehaftet.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie im Rahmen der Auftragsbestätigung durch mar,an,con.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

8. Nutzungsrechte

8.1 Die Urheber-, Eigentums- und Vermarktungsrechte aller Leistungen (einschließlich deren Entwürfe) verbleiben bei mar,an,con. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. mar,an,con ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

8.2 Mit der Präsentation und Zurverfügungstellung der Leistungen räumt mar,an,con dem Auftraggeber das Recht ein, diese einschließlich sämtlicher verkörperter oder auf Datenträgern elektronisch gespeicherter Vorlagen, Studien, Analyseergebnisse, Entwürfe, Präsentationsunterlagen und aller sonstigen Arbeitsergebnisse, die in Erfüllung des erteilten Auftrages erstellt wurden, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. mar,an,con gewährt insoweit ein kostenfreies nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer der erbrachten Leistung. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mar,an,con.

8.3 mar,an,con stellt sicher, dass auch im Falle der Einschaltung Dritter zur Leistungserbringung der Auftraggeber die Leistungen vereinbarungsgemäß nutzen kann, ohne etwaigen Nachvergütungsansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein.

8.4 mar,an,con ist berechtigt, die Leistungen nach erfolgtem Einsatz beim Auftraggeber zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Diese Berechtigung beinhaltet auch die Veröffentlichung zu PR-Zwecken und zur Teilname an Wettbewerben; hierbei erzielte Preise oder Entgelte stehen ausschließlich mar,an,con zu.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

9.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bonn. Dies gilt ebenso, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. mar,an,con ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.